Die Abstammung als rechtliches Zuordnungskonzept

Autor/innen

  • Prof. Dr. Claudia Mayer Universität Regensburg

Abstract

Wer zur eigenen »Verwandtschaft« im landläufigen Sinne gehört, ist jedermann bekannt. Diese Vorstellung stimmt nicht immer mit der rechtlichen Verwandtschaft überein, wie sie in § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert ist. Im rechtlichen Sinne sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt, wobei der Grad der Verwandtschaft sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Die rechtliche Verwandtschaft knüpft also an die »Abstammung« an, die herkömmlich mit der biologischen Herkunft einer Person von seinen Vorfahren gleichgesetzt wird.1 Der Gesetzgeber hat die Abstammung indes in den §§ 1591 ff. BGB näher geregelt und dort ein rein juristisches Zuordnungskonzept geschaffen, durch das ein Kind seinen rechtlichen Eltern zugeordnet wird. Auch wenn die Genetik dabei die primäre Basis für die Zuordnung spielen soll, sind die rechtlichen Eltern nicht in jedem Fall auch biologisch mit dem Kind »verwandt«.2 In der Praxis muss die Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern auf der Grundlage leicht feststellbarer Kriterien erfolgen, weshalb der Gesetzgeber auf Umstände abstellt, die erfahrungsgemäß einen Schluss auf die natürliche Abstammung zulassen, aber eben nicht immer mit dieser übereinstimmen. 3 Ein Kind kann nach derzeitiger Rechtslage nur zwei Elternteile haben, nämlich eine Mutter und einen Vater.4

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Veröffentlicht

2024-03-26